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Die Leistungsträger, ihre
Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen
Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch
aufzuklären.
Sozialgesetzbuch (SGB) -
Allgemeiner Teil - § 13 Aufklärung
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