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Die Leistungsträger,
ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

Sozialgesetzbuch (SGB) -
Allgemeiner Teil - § 13 Aufklärung


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